Die Onlineapotheke DocMorris war in den Niederlanden mit Vollstreckungsmassnahmen über EUR 110'000 konfrontiert, die von der Apothekerkammer Nordrhein eingeleitet wurden. Nach Angaben der Kammer verstiess DocMorris gegen verbindliche deutsche Gerichtsurteile zu Werbepraktiken und Rabatten, nachdem das Unternehmen vor Jahren Gerichtsverfahren in Stuttgart verloren hatte. Obwohl Kläger zuvor in Deutschland Ordnungsgelder beantragt hatten, kamen diese Bemühungen nicht voran. Dies veranlasste die deutschen Apotheker, die Vollstreckung vor einem niederländischen Gericht zu betreiben, wo sie in erster Instanz Erfolg hatten.
Die Apothekerkammer Nordrhein erklärte, das Urteil bekräftige den Grundsatz, dass rechtskräftige Gerichtsentscheide nicht dadurch unterlaufen werden könnten, dass ein Unternehmen seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlege. Wer Urteile missachte, müsse die daraus resultierenden Sanktionen bezahlen. DocMorris bestätigte, dass es um die Vollstreckung von Ordnungsgeldern aus einem einzelnen Rechtsstreit von 2020 gehe. Der Fall habe keine strategische Bedeutung, keine operativen Auswirkungen und keinen Einfluss auf die finanzielle Stabilität. Das Unternehmen erklärte, es habe sich dennoch entschieden, ein Rechtsmittel einzulegen, um die Rechtslage abschliessend klären zu lassen.
DocMorris ist hauptsächlich auf dem deutschen Markt tätig, ist jedoch an der SIX Swiss Exchange kotiert, hat seinen Sitz im thurgauischen Frauenfeld und betreibt seine Versandapotheke im niederländischen Heerlen, unmittelbar jenseits der Grenze nahe Aachen. Das Unternehmen profitiert von den Bestimmungen des EU-Binnenmarkts zum grenzüberschreitenden Handel. Da DocMorris als Kapitalgesellschaft strukturiert ist, die Arzneimittel verkauft, kann das Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland haben, wo der Betrieb stationärer Apotheken Apothekern vorbehalten ist. Traditionelle lokale Apotheker, die die Kosten stationärer Standorte tragen, sind wegen unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen und möglicher Auswirkungen auf lokale Versorgungsnetze gegen den Onlinekonkurrenten vorgegangen. DocMorris hält dagegen daran fest, dass Anbieter mit Sitz in anderen EU-Staaten nicht entgegen europäischem Recht benachteiligt werden dürfen.

